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Änderung § 1 Tabakverordnung vom 29.12.2006

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3382
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe ist bis zum 31. Dezember 2006 befristet.

(Text neue Fassung)

(1) Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe ist bis zum 31. Dezember 2009 befristet.

(2) Der Gehalt an zugelassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf die in Anlage 1 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

(3) Die zugelassenen Stoffe müssen den in Anlage 1 angegebenen Reinheitsanforderungen sowie den allgemeinen und den sie betreffenden besonderen Reinheitsanforderungen der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung entsprechen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)