§ 15 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 15


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus den in Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aufgeführten Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945

1.
die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren haben,

2.
von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren,

3.
nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei einer Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder

4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn dieser bereits vor dem 30. Januar 1933 oder als Kind auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war, aufgegeben oder verloren haben,

und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag einzubürgern, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist; § 12a Absatz 1 findet keine Anwendung. 2Einbürgerungsberechtigt nach Satz 1 ist nicht, wer nach dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben, aber wieder aufgegeben oder verloren hat, oder nach deren Aufgabe oder Verlust als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist. 3Dem Einbürgerungsanspruch steht der Verlust der nach dem 8. Mai 1945 erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht entgegen, wenn dieser durch die Eheschließung mit einem Ausländer oder eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Ausländer eingetreten ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes G. v. 12. August 2021 BGBl. I S. 3538 m.W.v. 20. August 2021

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Frühere Fassungen von § 15 StAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 12.08.2021 BGBl. I S. 3538

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Zitierungen von § 15 StAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StAG (vom 20.08.2021)
... 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c). (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit ...
§ 4 StAG (vom 20.08.2021)
... Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich. (5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht  ... der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und 2. für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, ... Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt ...
§ 38 StAG (vom 20.08.2021)
... nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, 2. die Einbürgerung nach § 15 , 3. die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
...  „Dies gilt entsprechend im Fall des Absatzes 1 Satz 5." 11. In § 15 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1" durch ... Satz wird angefügt: „Satz 3 gilt für Einbürgerungsverfahren nach § 15 entsprechend." 21. Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt: ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c)." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) ... „Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich." b) Folgender Absatz 5 wird ... der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und 2. für Abkömmlinge eines deutschen ... Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ ... im öffentlichen Interesse liegt." 9. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: „§ 15 Personen, die im Zusammenhang mit ... 9. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: „ § 15 Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus den in Artikel 116 ... nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, 2. die Einbürgerung nach § 15 , 3. die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit ...


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