§ 22 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 22


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Entlassung darf nicht erteilt werden

1.
Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen,

2.
Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, daß gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union G. v. 19. August 2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992 m.W.v. 28. August 2007

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Frühere Fassungen von § 22 StAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 22 StAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 StAG (vom 09.08.2019)
... Die Staatsangehörigkeit geht verloren 1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24), 2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ ...
§ 26 StAG (vom 28.08.2007)
... Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende 1. seit ... dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder 2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 44 FachKrEG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... I S. 1124) geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 16, 17, 17a, 20, 22 , 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5" durch die Wörter ... durch die Wörter „§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22 , 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5" ...

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22 , 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c" durch die ... für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22 , 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c" ersetzt. ddd) In Nummer 3 wird ... oder 4. sonst staatenlos würde." 14. Die §§ 18, 19, 22 und 23 werden aufgehoben. 15. § 24 wird aufgehoben. ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 5 BleiRÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
...  1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 16, 17, 20, 22 , 23 Abs. 1," durch die Angabe „§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1," ... 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1," durch die Angabe „§§ 16, 17, 17a, 20, 22 , 23 Absatz 1," ersetzt. 2. § 11 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22 , 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten ... könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." 13. In § 22 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen. 14. § 23 wird wie folgt ...


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