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§ 37 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 37



(1) 1Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. 2§ 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) 1Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.





 

Frühere Fassungen von § 37 StAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 1 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.11.2015Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
vom 28.10.2015 BGBl. I S. 1802
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 StAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StAG (vom 20.08.2021)
... Nummer 1 bis 3 die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher ... nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter ...
§ 8 StAG (vom 20.08.2021)
... und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, 2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe ...
§ 10 StAG (vom 31.12.2022)
... seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und ... 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind. (2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen ...
§ 15 StAG (vom 20.08.2021)
... und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag einzubürgern, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher ...
§ 31 StAG (vom 26.11.2019)
... untersagt ist, dürfen verarbeitet werden, soweit die personenbezogenen Daten gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 von den Verfassungsschutzbehörden an ...
§ 41 StAG (vom 20.12.2014)
... den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 6 StARModG Inkrafttreten
... bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung nach § 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Nummer 3 gegeben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
...  a) In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter „ § 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 34 Satz 1" ersetzt. b) Satz 2 wird ... „§ 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4, § 33 Absatz 5 und § 37 gelten entsprechend." 4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 34 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 3 ... das Wort „acht" durch das Wort „fünf" und werden die Wörter „ § 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 34 Satz 1" ersetzt. bbb) Nach ... 11. In § 15 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter „ § 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 34 Satz 1" ersetzt. 12. § 16 wird ... wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „nach § 37 Satz 2", wird die Angabe ... „gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „nach § 37 Satz 2", wird die Angabe „§ 11" durch die Wörter„§ 11 Satz 1 ... durch das Wort „Staatsangehörigkeitsbehörden" ersetzt. 26. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ...
Artikel 2 StARModG Weitere Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 31 Satz 2 werden die Wörter „ § 37 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2 von den ... Satz 1 Nummer 1 oder 2 von den Verfassungsschutzbehörden" durch die Wörter „ § 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 32c zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, ... anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 von den in § 37 Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden " ersetzt. 2. Nach § 32b wird folgender ... 32b wird folgender § 32c eingefügt: „§ 32c Die in § 37 Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden haben auf Ersuchen der zuständigen ... haben auf Ersuchen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde im Fall einer nach § 37 Absatz 2 Satz 1 erfolgten Mitteilung über das Vorliegen von Erkenntnissen personenbezogene Daten zu ... und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 erforderlich ist." 3. § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 (1) Die zuständige ... 4 erforderlich ist." 3. § 37 wird wie folgt gefasst: „ § 37 (1) Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde übermittelt in ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... gilt Satz 1 entsprechend." 20. § 35 wird aufgehoben. 21. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 8 ... „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 1 bis 3 die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher ... Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben ... und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag einzubürgern, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 2. DSAnpUG-EU Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... untersagt ist, dürfen verarbeitet werden, soweit die personenbezogenen Daten gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 von den Verfassungsschutzbehörden an ... Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt." 4. In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwendungsregelungen" durch das Wort ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 13.11.2014 BGBl. I S. 1714
Artikel 1 2. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
...  „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch ...