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Änderung § 8 StAG vom 01.11.2015

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§ 8 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 8 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,

(Text neue Fassung)

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,

2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

vorherige Änderung

3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und

4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.



3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,

4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und

seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet
ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(heute geltende Fassung) 
 

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