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Änderung § 6 StAG vom 20.08.2021

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§ 6 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 6 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

1 Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. 2 Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.

(Text neue Fassung)

1 Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. 2 Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. 3 Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. 4 Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.