Änderung § 32a StAG vom 20.08.2021

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§ 32a StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 32a StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538

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§ 32a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32a


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§ 88 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gilt für Einbürgerungsverfahren entsprechend.




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