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Änderung § 39 StAG vom 20.08.2021

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§ 39 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 39 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538

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§ 39 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39


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Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsurkunden, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung, dem Staatsangehörigkeitsausweis sowie der Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 und deren Gültigkeitsdauer.