§ 40a StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | § 40a StAG n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538 |
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(Text alte Fassung) § 40a | (Text neue Fassung)§ 40a (aufgehoben) |
1 Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. 2 Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist. |