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Änderung § 42 StAG vom 12.02.2009

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§ 42 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 42 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 158
 

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§ 42 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42


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Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.