§ 16 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung | § 16 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. 2 Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: 'Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.'; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. 2 Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: 'Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.'; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Einbürgerungsurkunde soll im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden. |