Änderung § 18 StAG vom 27.06.2024

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§ 18 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 18 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.



 
(heute geltende Fassung) 



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