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Änderung § 24 StAG vom 27.06.2025
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§ 24 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2025 geltenden Fassung | § 24 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98 |
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(Text alte Fassung) § 24 | (Text neue Fassung)§ 24 (aufgehoben) |
Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat. |
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