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Änderung § 24 StAG vom 27.06.2025

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§ 24 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2025 geltenden Fassung
§ 24 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98
 
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§ 24


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


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Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.