§ 41 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2014 geltenden Fassung | § 41 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.11.2014 BGBl. I S. 1714 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 | |
(Text alte Fassung) Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden. | (Text neue Fassung) Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden. |