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Änderung § 8 StAG vom 01.11.2015

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§ 8 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 8 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.10.2015 BGBl. I S. 1802
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

(Text alte Fassung)

1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,

(Text neue Fassung)

1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,

2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und

4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.