(1) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die als Dienstherren an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes sowie an Soldatinnen und Soldaten Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen oder an der Zahlung von Versorgungsbezügen beteiligt sind. Sie gelten auch für das Bundeseisenbahnvermögen, für die juristischen Personen, die ermächtigt sind, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen, sowie für die Postbeamtenversorgungskasse nach den §§
14 bis 16 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel
270 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 VersRücklG Zuführung der Mittel (vom 01.01.2025) ... Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. Mai des Folgejahres zu Lasten der ... einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 , die die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung ... 15. Juni und 15. September zu leisten. (4) Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren als Versorgungszuschläge nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ... genannten Dienstherrn vereinnahmt werden. (5) Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren als Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag ... vereinnahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzuführen. Ein in § 1 Absatz 1 genannter Dienstherr, der für einen Beamten bereits eine Abfindung dem Sondervermögen ...
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
Artikel 1 1. VersRücklGÄndG ... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgende Angabe vorangestellt: Abschnitt 1 Sondervermögen ... 1 Sondervermögen Versorgungsrücklage des Bundes" ". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: § 1 Geltungsbereich (1) Die ... des Bundes" ". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: § 1 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten für den Bund und ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 1 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes ... wie folgt gefasst: „Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 ... 4 bis 6 werden angefügt: „(4) Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren als Versorgungszuschläge nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer ... vereinnahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzuführen. Ein in § 1 Absatz 1 genannter Dienstherr, der für einen Beamten bereits eine Abfindung dem ...