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Änderung § 10 VersRücklG vom 11.01.2017

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§ 10 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 10 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Jahresrechnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium des Innern jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. 2 Auf dessen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern am Ende jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. 2 Auf dessen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.