Änderung § 7c VersRücklG vom 06.06.2015

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§ 7c VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 7c VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7c Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost


vorherige Änderung

 


Die von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und den Finanzanlagen der Bundesanstalt zugeführt, die zur Deckung der nach § 249 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildeten Rückstellungen für Pensionen dienen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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