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Änderung § 3 VersRücklG vom 01.01.2007

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§ 3 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 3 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zweck


(Text alte Fassung)

Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen.

(Text neue Fassung)

1 Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. 2 Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen. 3 Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)