Änderung § 7a VersRücklG vom 01.01.2007

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§ 7a VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 7a VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


vorherige Änderung

 


Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und der nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gebildeten Rücklage zugeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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