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Änderung § 7b VersRücklG vom 11.01.2017

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§ 7b VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 7b VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7b Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit


(Text neue Fassung)

§ 7b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt.



 
(heute geltende Fassung)