Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 VersRücklG vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 VersRücklG, alle Änderungen durch Artikel 8 BesStMG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des VersRücklG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 10 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Jahresrechnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium des Innern jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. 2 Auf dessen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. 2 Auf dessen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige