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Synopse aller Änderungen des VersRücklG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 30 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VersRücklG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 30 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel


(1) Das Bundesministerium des Innern verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in handelbaren Schuldverschreibungen des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen erlassen einvernehmlich Anlagerichtlinien. Soweit Belange der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herzustellen.

(Text neue Fassung)

(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in handelbaren Schuldverschreibungen des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen erlassen einvernehmlich Anlagerichtlinien. Soweit Belange der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Beirat


(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.

vorherige Änderung

(2) Der Beirat besteht aus dreizehn Mitgliedern, die vom Bundesministerium des Innern für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehören ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern als Vorsitzender, ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, drei Vertreter des Deutschen Beamtenbundes, drei Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie je ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Bundeswehrverbandes an. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.



(2) Der Beirat besteht aus dreizehn Mitgliedern, die vom Bundesministerium des Innern für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehören ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern als Vorsitzender, ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, drei Vertreter des Deutschen Beamtenbundes, drei Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie je ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Bundeswehrverbandes an. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.

(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.