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Änderung § 29 SÜG vom 09.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 SÜG, alle Änderungen durch Artikel 4 VerfSchRAnpG am 9. Juli 2021 und Änderungshistorie des SÜG

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§ 29 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung
§ 29 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse


(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen

1. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,

(Text neue Fassung)

2. Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,

3. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und

4. auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.

vorherige Änderung

(2) 1 § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt. 2 Für Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungspflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach § 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6.



(2) 1 § 2 Absatz 2 Satz 7 und 8, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt. 2 Für Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungspflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach § 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(heute geltende Fassung)