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Änderung § 8 SÜG vom 16.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 SÜG, alle Änderungen durch Artikel 1 SÜGMoG am 16. Januar 2026 und Änderungshistorie des SÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 8 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 8 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung | |
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die | |
| (Text alte Fassung) 1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen. | (Text neue Fassung) 1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. Tätigkeiten in einem Bereich, der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 zum VS-Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 erklärt worden ist, oder Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 wahrnehmen sollen. |
(2) 1 Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 a) die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde, b) die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist, c) die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und | |
d) das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem zugestimmt hat, | d) das Bundesministerium des Innern dem zugestimmt hat, |
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. 2 § 2 Absatz 1a bleibt unberührt. | |
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