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Änderung § 9 SÜG vom 10.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2012 geltenden Fassung
§ 9 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

(Text neue Fassung)

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.

vorherige Änderung

 


(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn

1. eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder

2. eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll

und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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