Änderung § 19 SÜG vom 21.06.2017

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§ 19 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 19 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen


(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, dem Betroffenen in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder ihn dazu zu ermächtigen.

(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Abs. 3 genannten Personen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat. 2 Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten. 3 Eine Vernichtung unterbleibt, wenn

1. die betroffene Person
in die weitere Aufbewahrung einwilligt,

2.
ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sind,

3. beabsichtigt ist, die betroffene Person
in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder

4. Grund
zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

4 Im Falle des Satzes 3 Nummer 4 sind die Daten zu sperren; die Akte ist mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen. 5 Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden.

(3) 1 Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. 2 Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Abs. 3 genannten Personen. 3 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesarchivgesetz findet auf die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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