interne Verweise§ 19 SÜG Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen (vom 16.01.2026) ... über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in ...
§ 31 SÜG Datenverarbeitung in Dateisystemen (vom 16.01.2026) ... Daten nur hinsichtlich der betroffenen Person zulässig sind. Die nach § 22 für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zum Berichtigen, Löschen und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDatenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 1 SÜGMoG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ... a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 22 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 22 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt. bb) In ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „ § 22 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3" ... durch die Angabe „nichtöffentliche" ersetzt. 23. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ... der personenbezogenen Daten nur hinsichtlich der betroffenen Person zulässig sind. Die nach § 22 für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zum Berichtigen, Löschen und ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 3 2. DSAnpUG-EU Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst: „§ 22 Berichtigen, Löschen und Einschränken ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst: „ § 22 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten". ... Wörter „ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken" ersetzt. 3. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
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