§ 1 - Ölmeldeverordnung (ÖlmeldV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.1996 BGBl. I S. 812; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1956
Geltung ab 20.06.1996; FNA: 2129-18-2 Umweltschutz

§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Fondsübereinkommen das Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1996 II S. 685)

2.
Fonds der Internationale Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden nach dem Fondsübereinkommen,

3.
Meldepflichtiger jede Person, die nach § 5 Abs. 2 des Ölschadengesetzes verpflichtet ist, Angaben über den Erhalt von Öl zu machen.



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