§ 5 - Ölmeldeverordnung (ÖlmeldV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.1996 BGBl. I S. 812; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1956
Geltung ab 20.06.1996; FNA: 2129-18-2 Umweltschutz

§ 5 Änderungen der Vertragszugehörigkeit



Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt den im Vorjahr beitragspflichtigen sowie den sonst für eine Beitragspflicht in Betracht kommenden Personen die Änderung der Vertragszugehörigkeit eines Staates mit.



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