§ 3 - Brauer- und Mälzermeisterverordnung (BrauMMstrV)

V. v. 15.08.1996 BGBl. I S. 1329; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1996; FNA: 7110-3-127 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Beschreibung der Würzeherstellung für vorgegebene Biersorten,

2.
Beschreibung der Vergärung und Reifung für vorgegebene Biersorten,

3.
Beschreibung der Filtration und Haltbarmachung des Bieres,

4.
Beschreibung der Abfüllung und Verpackung von Bieren oder alkoholfreien Getränken,

5.
Beschreibung der Malzherstellung mit vorgegebenen Rohstoffen.



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