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Anlage 16 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)

Anlage 16 (zu § 34 Absatz 8) Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 1a der Bundesärzteordnung


Anlage 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster Erlaubnis (BGBl. 2013 I S. 3017)






 

Frühere Fassungen von Anlage 16 Approbationsordnung für Ärzte

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 2 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
vom 02.08.2013 BGBl. I S. 3005

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 16 Approbationsordnung für Ärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 16 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 ÄApprO Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung (vom 01.01.2014)
... Ländern die Erlaubnis gilt. (8) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 16 zu dieser Verordnung ...