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§ 40 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)

§ 40 Approbationsurkunde



Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 14 zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.



 

Zitierungen von § 40 Approbationsordnung für Ärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 14 ÄApprO (zu § 40 Satz 1) Approbationsurkunde