Änderung § 13 Approbationsordnung für Ärzte vom 01.01.2014

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; 2013 I 34

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Art und Bewertung der Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Geprüft wird beim Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch.

(Text neue Fassung)

(1) Geprüft wird

1.
beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch,

2. beim
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und

3. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
mündlich-praktisch.

(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden:

'sehr gut' (1) = eine hervorragende Leistung,

'gut' (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

'befriedigend' (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

'ausreichend' (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

'nicht ausreichend' (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Erste und Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind jeweils bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind. 2 Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nichtbestandene Teil wiederholt werden. 3 Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich sind, können vorbehaltlich des § 41 nicht vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben werden.

(4) 1 Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten für den Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eine Gesamtnote nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu bilden. 2 Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, wenn eine im Ausland abgelegte Prüfung nach § 12 als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet worden ist. 3 Die Anrechnung ist auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung zu vermerken.



(3) 1 Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind. 2 Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nichtbestandene Teil wiederholt werden.

(4) 1 Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten für den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eine Gesamtnote nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu bilden. 2 Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, wenn eine im Ausland abgelegte Prüfung nach § 12 als Erster Abschnitt oder Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet worden ist. 3 Die Anrechnung ist auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung zu vermerken.




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