Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33 Approbationsordnung für Ärzte vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 1. ÄApprOÄndV am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie der ÄApprO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; 2013 I 34

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Gesamtnote und Zeugnis für die Ärztliche Prüfung


(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Gesamtnote für die bestandene Ärztliche Prüfung wie folgt:

(Text alte Fassung)

Der Zahlenwert für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und der mit zwei vervielfachte Zahlenwert für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden addiert und die Summe durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:

(Text neue Fassung)

Die Zahlenwerte für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden addiert und die Summe wird durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:

'sehr gut' bei einem Zahlenwert bis 1,5,

'gut' bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,

'befriedigend' bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,

'ausreichend' bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.

(2) Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.