Änderung § 3 PFKAustV vom 29.05.2009

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§ 3 PFKAustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 3 PFKAustV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 15 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Eigenmittel


(1) Als Eigenmittel sind anzusehen:

1. a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien;

b) bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock;

2. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen;

3. der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende Gewinnvortrag;

4. Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 4;

5. Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3 und 4;

6. (aufgehoben)

7. die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt;

8. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde

a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht;

b) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben.

(Text alte Fassung)

Mittel nach Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a können den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der geforderten Solvabilitätsspanne zugerechnet werden. Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 ergebenden Beträge sind der um die auszuschüttende Dividende erhöhte Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbesondere

1. die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 des Handelsgesetzbuches),

2.
ein aktivierter Geschäfts- und Firmenwert (§ 255 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches).

(Text neue Fassung)

Mittel nach Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a können den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der geforderten Solvabilitätsspanne zugerechnet werden. Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 ergebenden Beträge sind der um die auszuschüttende Dividende erhöhte Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbesondere ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs).

(2) Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4), ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen,

1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben,

2. wenn vereinbart ist, dass es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

3. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Genussrechte wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genussrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,

4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertrages fällig werden kann und

5. wenn der Pensionsfonds bei Abschluss des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hingewiesen hat.

Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; der Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Werden Wertpapiere über die Genussrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 5), ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen,

1. wenn es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,

2. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,

3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Pensionsfonds ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch den Pensionsfonds oder durch Dritte gestellt werden und

4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann; sobald der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann, erfolgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünfteln.

Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit der Pensionsfonds nicht aufgelöst wurde und sofern nicht

1. das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder

2. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung zustimmt; der Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.

Der Pensionsfonds hat bei Abschluss des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(4) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen, soweit er 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne nicht übersteigt; davon können höchstens 25 Prozent auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 



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