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Änderung § 8 BefErlV vom 01.06.2012

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§ 8 BefErlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 8 BefErlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Transportgenehmigung


(Text neue Fassung)

§ 8 Beförderungserlaubnis


vorherige Änderung

(1) Die Transportgenehmigung berechtigt den Einsammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet einzusammeln und zu befördern. Sie ist nicht übertragbar.

(2) Die Transportgenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist. Der Einsammler und Beförderer muß den Auflagen nachkommen. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller insbesondere zu verpflichten, ihr die Veränderung von Umständen mitzuteilen, die für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sind.

(3) Die Transportgenehmigung wird unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt.



(1) Die Beförderungserlaubnis berechtigt den Sammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet zu sammeln und zu befördern. Sie ist nicht übertragbar.

(2) Die Beförderungserlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der Erlaubnisvoraussetzungen, erforderlich ist. Der Sammler und Beförderer muss den Auflagen nachkommen. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller insbesondere zu verpflichten, ihr die Veränderung von Umständen mitzuteilen, die für die Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen erheblich sind.

(3) Die Beförderungserlaubnis wird unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt.

(4) Der Sammler und Beförderer hat eine Ausfertigung der Beförderungserlaubnis oder der die Erlaubnis nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ersetzenden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bei der Beförderung mitzuführen.



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