Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BefErlV am 01.02.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2007 durch Artikel 8 des AbfRÜbVefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BefErlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BefErlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
BefErlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Über die in § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Genehmigungspflichten hinaus dürfen die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis bestimmten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig nur mit einer Transportgenehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Dies gilt nicht in den in § 49 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Fällen.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Einsammlung und Beförderung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden. § 25 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleibt hinsichtlich der freiwilligen Rücknahme von Abfällen zur Beseitigung unberührt. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Einsammlung und Beförderung von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214).

(Text neue Fassung)

(1) Über die in § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Genehmigungspflichten hinaus dürfen die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis bestimmten gefährlichen Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig nur mit einer Transportgenehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Dies gilt nicht in den in § 49 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Fällen.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Einsammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden. § 25 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleibt hinsichtlich der freiwilligen Rücknahme von Abfällen zur Beseitigung unberührt. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Einsammlung und Beförderung von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214).

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.

(4) Die zuständige Behörde kann bei ausländischen Beförderern von einzelnen Anforderungen dieser Verordnung oder einzelnen Nachweisen Ausnahmen zulassen, soweit die nach § 49 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderliche Sach- und Fachkunde und Zuverlässigkeit in anderer Weise nachgewiesen wird. Hierbei sind insbesondere gleichwertige Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise sowie gleichwertige Zulassungen oder Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu berücksichtigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde erfordert



(1) Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder gefährlichen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde erfordert

1. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlung oder Beförderung von Abfällen und

2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung vermittelt worden sind.

(2) Als Voraussetzung für die Fachkunde nach Absatz 1 Nr. 1 sind auch anzuerkennen

1. der Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der Physik an einer Hochschule, eine technische Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, und

2. während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlung und Beförderung von Abfällen.

Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist. Die Berufserfahrung in anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf Grund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind.

(4) Von der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person

1. am 7. Oktober 1996 seit mindestens drei Jahren im Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person vergleichbar sind und

2. die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet ist.

Die Anforderungen an die Fortbildung nach § 6 bleiben unberührt; die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person hat spätestens bis zum 6. Oktober 1998 an Lehrgängen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 teilzunehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig einsammelt oder befördert oder



1. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig einsammelt oder befördert oder

2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.