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§ 4 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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§ 4



Ist für eine Wertpapierart ein Antrag nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes oder ein Antrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes nicht gestellt worden, so können die Rechte aus einem nach § 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos gewordenen Wertpapier oder aus einem Sammelbestandanteil an kraftlos gewordenen Wertpapieren nach dem Schlußtag geltend gemacht werden, ohne daß es einer Vorlegung des Wertpapiers bedarf. Zur Geltendmachung berechtigt ist derjenige, dessen Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren anerkannt worden wäre.



 

Zitierungen von § 4 Wertpapierbereinigungsschlußgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WPapBerSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPapBerSchlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 WPapBerSchlG
... können nach dem Schlußtag nicht mehr gestellt werden. § 4 gilt ...