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§ 7 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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§ 7



(1) (Änderung von Vorschriften)

(2) Wiederanmeldungen sind bis zum Schlußtag zulässig. Sie müssen bis dahin bei der Anmeldestelle eingehen, die den Anmelder bisher im Prüfungsverfahren vertreten hat, und gelten als verspätet, wenn sie später als drei Monate nach dem Schlußtag der Prüfstelle vorgelegt werden.

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