§ 9 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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§ 9



Die Vorschriften über Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen gelten sinngemäß für Wertpapierarten, die nach § 21 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in die Wertpapierbereinigung einbezogen worden sind oder werden, sowie für die auf Reichsmark lautenden Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.



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