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§ 11 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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§ 11



(1) Ein Aussteller, der nach §§ 12, 19 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes aus einer Kapitalschlußrechnung oder einer Schlußrechnung über die Erträge in Anspruch genommen werden kann, hat den sich aus der Schlußrechnung ergebenden Betrag an den Bund zu zahlen. Ist eine Ergänzungsrechnung (§ 14 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes) aufzustellen, so bestimmt sich der zu zahlende Betrag nach der Ergänzungsrechnung.

(2) Die Prüfstelle zeigt unverzüglich nach Bestätigung der Schlußrechnung oder der Ergänzungsrechnung dem Aussteller den zu zahlenden Betrag an und benachrichtigt den Präsidenten des Bundesausgleichsamts von der Anzeige. Der Aussteller hat den Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige zu zahlen.

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Zitierungen von § 11 Wertpapierbereinigungsschlußgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WPapBerSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPapBerSchlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 WPapBerSchlG
... werden, so vermindert sich der zu verzinsende Betrag um den Betrag, den der Aussteller nach § 11 Abs. 1 an den Bund zu zahlen hat; dabei ist zunächst der vom 1. Januar 1958 an zu verzinsende ...
§ 26 WPapBerSchlG
... Auf Schuldverschreibungen Berliner Altbanken sind §§ 10, 11 nicht anzuwenden. Die Ansprüche aus dem Restbetrag der Sammelurkunde nach § 10 Abs. 1 ... § 10 Abs. 1 sowie aus den Schlußrechnungen und Ergänzungsrechnungen nach § 11 Abs. 1 stehen dem Ausgleichsfonds zu. Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung können ... des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten verlagerten Geldinstitute ist § 11 nicht ...
§ 35 WPapBerSchlG
... in § 10 Abs. 1 Satz 2, §§ 11 bis 14, 28 Abs. 2, § 34 geregelten Ansprüche können im Wege der Klage vor den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung
G. v. 17.12.1975 BGBl. I S. 3123
§ 10 WährUmStAbschlG Tote Depots
... abzuführen, sofern sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt. Die §§ 10, 11 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 45) sind ...