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§ 14 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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§ 14



(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann verlangen, daß die Wertpapiersammelbank die Zinsen, die ihr aus der verzinslichen Anlegung von Geldbeträgen nach § 54 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes zugeflossen sind oder noch zufließen werden, an den Bund zahlt.

(2) Als Vergütung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 54 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes verbleiben der Wertpapiersammelbank zehn vom Hundert der Zinsen, die ihr bis zum 30. September 1962 zugeflossen sind. An Stelle dieser Vergütung kann ein Aussteller, der nach § 2 der Verwaltungsanordnung Nr. 4 zum Wertpapierbereinigungsgesetz (Bundesanzeiger Nr. 173 vom 8. September 1950) die Aufgaben der Wertpapiersammelbank übernommen hat, unter Zusammenfassung aller Wertpapierarten, für die er die Sammelurkunde selbst verwahrt, eine Vergütung verlangen, die in Anlehnung an die Bankgebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren zu bemessen ist.

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Zitierungen von § 14 Wertpapierbereinigungsschlußgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WPapBerSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPapBerSchlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 WPapBerSchlG
... in § 10 Abs. 1 Satz 2, §§ 11 bis 14 , 28 Abs. 2, § 34 geregelten Ansprüche können im Wege der Klage vor den ordentlichen ...