Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
- 1.
- daß die dem Amt für Wertpapierbereinigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben zur, Verwaltungsvereinfachung von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts wahrzunehmen sind;
- 2.
- bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken die Unterlagen über die Wertpapierbereinigung aufzubewahren haben.
V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3629