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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik (LMTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2000 BGBl. I S. 115; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2013 BGBl. I S. 3902
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-266 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation

8.
Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,

9.
Steuern von Produktionsprozessen,

10.
Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmaterialien sowie Verpacken von Produkten,

11.
Lagern von Materialien und Produkten,

12.
Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LMTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LMTAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...