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§ 1 - Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung (HundVerbrEinfVO)

V. v. 03.04.2002 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 86 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
Geltung ab 12.04.2002; FNA: 7824-6-1 Tierzucht und Tierhaltung

§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Begleitperson:

eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;

2.
Nämlichkeit:

Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.

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