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§ 2 - Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (NSGBefV)

V. v. 08.12.1987 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 940-9-13 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 2



(1) 1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März in folgenden Bereichen zu befahren:

1.
im Naturschutzgebiet "Kisselwörth und Sändchen":

die Wasserflächen innerhalb der Parallelwerke an der Südspitze der Insel Kisselwörth von Rhein-km 484,82 bis Rhein-km 485,50 (Lageplan 1);

2.
(aufgehoben)

3.
im Naturschutzgebiet "Fulder-Aue/Ilmen-Aue":

die Wasserfläche zwischen den Inseln Fulder-Aue und Ilmen-Aue, den anschließenden Parallelwerken und dem linken Rheinufer von Rhein-km 520,50 bis Rhein-km 525,30 (Lageplan 3);

4.
im Naturschutzgebiet "Rüdesheimer Aue":

die Wasserflächen zwischen den Parallelwerken und der Insel Rüdesheimer Aue von Rhein-km 525,00 bis Rhein-km 526,85 und der Linie, die in einem Abstand von 60 m zum oberstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 525,00 beginnend zur nördlichen Seite der Insel Rüdesheimer Aue bei Rhein-km 525,65 führt und in einem Abstand von 190 m zum unterstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 526,85 endet (Lageplan 3);

5.
im Naturschutzgebiet "Insel Graswerth":

den Vallendarer Stromarm, ohne Rothe Nahrung, von Rhein-km 597,20 bis zur Autobahnbrücke bei Rhein-km 598,40 und von dieser in Stromarmmitte zur Insel Ketsch und weiter zum Ende des unterstrom an die Insel Graswerth anschließenden Parallelwerks bei Rhein-km 598,70 (Lageplan 4);

6.
im Naturschutzgebiet „Urmitzer Werth":

die Wasserfläche zwischen der Linie, die ab Rhein-km 602,15 in einem Abstand von 150 m vom rechten Rheinufer verläuft, entlang dem südlichen Ufer der Insel Urmitzer Werth einschließlich der ober- und unterhalb daran anschließenden Parallelwerke führt und weiter in einem Abstand von 100 m vom rechten Rheinufer bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem rechten Rheinufer von Rhein-km 602,15 bis Rhein-km 604,65 (Lageplan 5).

2Satz 1 Nummer 6 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine, sofern sie die Wasserfläche lediglich zur zügigen Durchfahrt benutzen.

(1a) 1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in folgendem Bereich zu befahren:

im Naturschutzgebiet „Mariannenaue":

die Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannenaue umgebenden Parallelwerke von Rhein-km 512,04 bis Rhein-km 517,35. 2Ausgenommen hiervon bleibt das Befahren in der Zeit vom 1. April bis zum 20. September im westlichen Abschnitt, der durch die südliche Grenze der Befahrensregelung und eine ausgetonnte Linie begrenzt wird, die von Rhein-km 515,0 bis zur westlichen Spitze der Insel Mariannenaue in einem Abstand von jeweils 40 m zum Ufer und von dort in gerader Linie bis zum nördlichen Parallelwerk verläuft (Lageplan 2).

(2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Lahn in folgendem Bereich zu befahren:

im Naturschutzgebiet "Nieverner Wehr":

den Wehrarm von Lahn-km 128,55 bis Lahn-km 129,35 (Lageplan 6).

(3) 1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Mosel in folgenden Bereichen zu befahren:

1.
im Naturschutzgebiet "Insel Taubengrün":

die Wasserfläche zwischen der Insel Taubengrün und dem rechten Moselufer von Mosel-km 69,99 bis Mosel-km 70,64 (Lageplan 7);

2.
im Naturschutzgebiet "Pommerheld":

in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März die Wasserfläche in einer Breite von 40 m entlang dem rechten Moselufer von Mosel-km 43,50 bis Mosel-km 47,00 sowie zwischen dem Parallelwerk bei Mosel-km 45,00 und dem rechten Moselufer (Lageplan 8).

2Es ist ferner in dem in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bereich untersagt, an der - in Fließrichtung der Mosel gesehen - linken Seite des Parallelwerks anzuhalten oder stillzuliegen.

(4) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Fulda in folgendem Bereich zu befahren:

im Naturschutzgebiet "Kragenhof bei Fuldatal":

die Wasserfläche zwischen der Ralleninsel, der geraden Linie von ihrem unterstromigen Ende zur Enteninsel und einem anschließenden Bogen zum rechten Fuldaufer bei Fulda-km 92,47 und dem rechten Fuldaufer von Fulda-km 91,54 bis Fulda-km 92,47 (Lageplan 9).

(5) 1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Weser im Naturschutzgebiet „Staustufe Schlüsselburg" zwischen Weser-km 232,06 und dem Wehr bei Weser-km 236,60 zu befahren (Lageplan 10). 2Satz 1 gilt nicht in der Zeit vom 16. April bis zum 30. September für Segelfahrzeuge mit Antriebsmaschine und sonstige Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine. 3In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April dürfen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine nach Einstellung des Betriebes der Schleuse Schlüsselburg bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang die in Satz 1 bezeichnete Wasserfläche zügig durchfahren. 4Wasserfahrzeuge, die die in Satz 1 genannte Wasserfläche befahren dürfen, müssen, außer im Bereich der Bootsumtragestelle und der genehmigten Steganlagen, einen Mindestabstand von 15 m zu den Ufern einhalten.

(6) 1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Müritz-Elde-Wasserstraße in folgenden Bereichen zu befahren:

1.
im Kölpinsee die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Damerower Werder" nach Maßgabe des Lageplans 11;

2.
im Kölpinsee die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Blüchersches Bruch und Mittelplan" nach Maßgabe des Lageplans 12;

3.
im Plauer See die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Nordufer Plauer See" nach Maßgabe des Lageplans 13;

4.
die Wasserfläche der Alten Elde im Bereich des Naturschutzgebietes „Alte Elde bei Kuppentin" zwischen der Mündung in die Müritz-Elde-Wasserstraße bei km 103,52 und dem Beginn bei Forsthof an der Müritz-Elde-Wasserstraße km 110,80 nach Maßgabe des Lageplans 14;

5.
in der Müritz die Wasserfläche im Westteil des Naturschutzgebietes „Großer Schwerin mit Steinhorn" und den Bereich des Seearms Zähnerlank nach Maßgabe des Lageplans 15;

6.
in der Müritz die gesamte Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Müritzsteilufer bei Rechlin" nach Maßgabe des Lageplans 16.

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Durchfahrt zum Fleesensee und die Ausfahrt zum Jabelschen See.

(7) 1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Störwasserstraße als Teil der Müritz-Elde-Wasserstraße im Bereich der Schweriner Seen in folgenden Bereichen zu befahren:

1.
die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Döpe" nach Maßgabe des Lageplans 17;

2.
die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Kaninchenwerder und Großer Stein im Großen Schweriner See" nach Maßgabe des Lageplans 18;

3.
die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Ziegelwerder" nach Maßgabe des Lageplans 19;

4.
die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Ramper Moor" nach Maßgabe des Lageplans 20.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Zufahrt zum Anleger und zur Hafenanlage am Südufer der Insel sowie in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober für das Ankern und Liegen in den im Ost- und Westteil der Insel gelegenen, im Lageplan 18 gekennzeichneten Buchten. 3Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für das Ankern und Liegen in dem im Westteil der Insel gelegenen, im Lageplan 19 gekennzeichneten Bereich.





 

Frühere Fassungen von § 2 NSGBefV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.07.2018Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
vom 20.06.2018 BGBl. I S. 886
aktuell vorher 25.11.2017Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
vom 14.11.2017 BGBl. I S. 3775
aktuell vorher 31.10.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
vom 26.10.2015 BGBl. I S. 1807
aktuellvor 31.10.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 NSGBefV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NSGBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSGBefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 NSGBefV
... Sicherung des jeweiligen Schutzzwecks der in § 2 aufgeführten Naturschutzgebiete wird das Befahren der darin gelegenen ...
§ 3 NSGBefV (vom 04.06.2016)
... nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit ...
§ 4 NSGBefV (vom 31.10.2015)
... das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, ...
§ 5 NSGBefV (vom 04.06.2016)
... zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, ... dieser Verordnung zu vereinbaren sein. Befreiungen von den Verboten nach § 2 sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen ...
§ 6 NSGBefV (vom 31.10.2015)
... Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden. (2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für 1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei notwendigen ...
§ 7 NSGBefV (vom 09.11.2019)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 , auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 einen ... 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 einen dort genannten Bereich befährt, 2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt, 3. entgegen § 2 ... 3 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt, 3. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder 4. entgegen § 4 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
V. v. 14.11.2017 BGBl. I S. 3775
Artikel 1 3. NSGBefVÄndV
... Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... gelegenen, im Lageplan 19 gekennzeichneten Bereich." 2. Die Anlagen Lageplan 18 zu § 2 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 (Naturschutzgebiet „Kaninchenwerder und Großer Stein im Großen Schweriner ... und Großer Stein im Großen Schweriner See") und Lageplan 19 zu § 2 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 (Naturschutzgebiet „Ziegelwerder") erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ...

Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 12 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
... (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 , auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 einen ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 886
Artikel 1 4. NSGBefVÄndV
... 2017 (BGBl. I S. 3775) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1807
Artikel 1 2. NSGBefVÄndV
... (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... wird wie folgt gefasst: „§ 4 Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, ... § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für 1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 4, 5 Satz 1, ... 6 oder Absatz 7 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt, 2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt, 3. ... an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt, 3. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder 4. ...