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Änderung § 3 NSGBefV vom 31.10.2015

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§ 3 NSGBefV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2015 geltenden Fassung
§ 3 NSGBefV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 26 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, durch gelbe Tonnen bezeichnet.

(Text neue Fassung)

Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.