Änderung § 3 NSGBefV vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 NSGBefV, alle Änderungen durch Artikel 26 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der NSGBefV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 NSGBefV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 3 NSGBefV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 26 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.

(Text neue Fassung)

Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed