Änderung § 7 NSGBefV vom 09.11.2019

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§ 7 NSGBefV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung
§ 7 NSGBefV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7


Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder Absatz 7 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 einen dort genannten Bereich befährt,

2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt,

3. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder

4. entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.



(heute geltende Fassung) 



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